3.2. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die am tt. Juni 2003 geborene Tochter des Beschwerdeführers, B._____, von 2018 bis 2019 die einjährige kaufmännische Grundbildung bei der C._____ [Schule] mit dem Bürofachdiplom VSH abgeschlossen habe. Dies sei eine berufsbefähigende Ausbildung; der Besuch des Maturitätslehrgangs im Selbststudium bei der D._____ [Schule] sei B._____ daher berufsbegleitend und selbstfinanziert möglich. Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.– pro Monat rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht (act. 7). 4. Rechtliches