2.5. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdegegners wurde mit E-Mail vom 29. Januar 2025 abgewiesen (act. 2/1 und act. 8/6). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit frühestens am 10. Februar 2025. Die vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 überbrachte Beschwerde (act. 1) erfolgte innert Frist. Das mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 gestellte Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2; act. 12) erfolgte dagegen nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach nur auf das Rechtsbegehren 1.