gung seitens des Beschwerdegegners möglich ist. Weil der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigte, kann der Beschwerdeführer ohne Bewilligung des Betreibungsamtes weiterhin nicht über sein gepfändetes Einkommen verfügen, welches mit Berechnung des Existenzminimums am 27. Januar 2025 festgelegt wurde (act. 4/1, act. 8/1 S. 4 und act. 8/2). Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ist entsprechend als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu qualifizieren (vgl. auch OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022, E. 3.4).