Die Beschwerdefrist für die erstmalige Festlegung des Existenzminimums vom 24. Januar 2025 (act. 8/1) endete am 3. Februar 2025 und diejenige für das am 27. Januar 2025 festgelegte Existenzminimum (act. 4/1 und act. 8/2) endete frühestens am 6. Februar 2025. Somit erfolgte das E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) jedenfalls innert der zehntägigen Beschwerdefrist, während welcher eine Wiedererwä- -4-