2.4. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und sodann mit E-Mail vom 29. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) abwies. Die Beschwerdefrist für die erstmalige Festlegung des Existenzminimums vom 24. Januar 2025 (act. 8/1) endete am 3. Februar 2025 und diejenige für das am 27. Januar 2025 festgelegte Existenzminimum (act. 4/1 und act. 8/2) endete frühestens am 6. Februar 2025.