2.3. Das Betreibungsamt kann eine von ihm getroffene Verfügung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens so lange selbst wieder aufheben oder teilweise abändern, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BGer 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025, E. 3.4.1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, zu erheben. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; eine Erweiterung der Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 234 E. 2.2).