Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 28. Januar 2025 das Bürofachdiplom seiner Tochter ein und ersuchte sinngemäss um Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von monatlich Fr. 600.– (act. 2/1 und act. 8/6). Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 erklärte der Beschwerdegegner, aufgrund des Bürofachdiploms könnten die Unterhaltsbeiträge nicht an das Existenzminimum angerechnet werden (act. 2/1 und act. 8/6).