2.2. Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Berechnung seines Existenzminimums (act. 1). Das Existenzminimum wurde zunächst mit Pfändungsvollzug am 24. Januar 2025 und – nach Vorlage von Quittungen für den Mietzins und die Krankenkassenprämien – erneut am 27. Januar 2025 durch das Betreibungsamt Kloten festgelegt (act. 4/1, act. 7, act. 8/1 und act. 8/2). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 28. Januar 2025 das Bürofachdiplom seiner Tochter ein und ersuchte sinngemäss um Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von monatlich Fr. 600.– (act. 2/1 und act. 8/6).