2.1. Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit als taugliches Beschwerdeobjekt – ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtli- -3-