Der Beschwerdegegner reichte am 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung unter Beilage diverser Unterlagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7, act. 8/1-7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme ein (act. 12). 1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen