Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 2025 Beschwerde gegen die Berechnung seines Existenzminimums im Zuge der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Kloten (act. 1). Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 4/1-4). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur schriftlichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Akten angesetzt (act. 5). Der Beschwerdegegner reichte am 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung unter Beilage diverser Unterlagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7, act. 8/1-7).