Rechtsbegehren des Beschwerdeführers: (act. 1 und act. 12; sinngemäss) 1. Es seien bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, die vom Betreibungsamt der Stadt Kloten mit E-Mail vom 29. Januar 2025 bestätigt wurde, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen respektive zurückzuvergüten. 2. Eventualiter sei das Scheidungsurteil insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten seiner Tochter befreit werde.