{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CB250007_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CB250007-C3.pdf", "Checksum": "c478d8c762bf83c4619de670a7446ccf"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["CB250007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.12.2025 CB250007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:31:33", "Checksum": "c3cfee59503f33aa3f2967f36f6c7fb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.12.2025 CB250007\nRegeste:\nPfändung\n\n5.3. Das Bürofachdiplom VSH ist gemäss aktenkundiger Urkunde eine kaufmännische Grundbildung (vgl. act. 8/5). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass seine Tochter mit Erwerb dieses Diploms nicht selbständig am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Aus diesen Umständen folgt, dass B._____ mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH eine\nErstausbildung abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund ist ihr Besuch des\nMaturitätslehrgangs an der D._____ als weiterführende Ausbildung zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine\nvolljährige Tochter gelten damit nicht als unbedingt notwendige Auslagen im\n-7-\n\nSinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Sie wurden vom Beschwerdegegner zu Recht\nnicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt.\n\n5.4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n6.1. Das Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich, sofern die Beschwerde nicht\nbös- oder mutwillig geführt wurde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie\nArt. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Hierzu bestehen im vorliegenden Verfahren\nkeine Anhaltspunkte, weshalb keine Kosten zu erheben sind.\n\n6.2. Im Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten auferlegt.\n\n4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an\nden Beschwerdeführer,\n den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12.\n\n6. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an\nschriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Entscheides beim Obergericht\ndes Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde\neingereicht werden. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG).\n\nDie gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO\nanalog).\n-8-\n\nBülach, 17. Dezember 2025\n\nBEZIRKSGERICHT BÜLACH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nMLaw C. Roth\n"}