{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CB250007_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CB250007-C3.pdf", "Checksum": "c478d8c762bf83c4619de670a7446ccf"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["CB250007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.12.2025 CB250007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zudem ist keine gerichtliche Klage vorgesehen, um Abweisungen\nvon Wiedererwägungsgesuchen betreffend das festgelegte Existenzminimum geltend zu machen. Somit liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor, welches mit\nBeschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann.\n\n2.5. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdegegners wurde mit E-Mail\nvom 29. Januar 2025 abgewiesen (act. 2/1 und act. 8/6). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit frühestens am 10. Februar 2025. Die vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 überbrachte Beschwerde (act. 1) erfolgte innert\nFrist. Das mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 gestellte Eventualbegehren\n(Rechtsbegehren 2; act. 12) erfolgte dagegen nach Ablauf der Beschwerdefrist,\nweshalb darauf nicht einzutreten ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen\nsich demnach nur auf das Rechtsbegehren 1.\n\n2.6. Die weiteren Prozessvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren 1 sind\nebenfalls erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025\neinzutreten ist.\n\n3. Parteivorbringen\n\n3.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Unterhaltszahlungen für\nseine Tochter, B._____, seien bei der Berechnung seines Existenzminimums\nrückwirkend und zukünftig zu berücksichtigen respektive zurückzuvergüten. Dies,\nweil er gemäss Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 nach wie vor verpflichtet sei,\nUnterhaltszahlungen zu leisten. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen hätte\n-5-\n\nzeitgleich mit der Anpassung des Existenzminimums zu erfolgen, da dies ansonsten für den Beschwerdeführer finanziell schwierig sei (act. 1).\n\n3.2. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und\nführt aus, dass die am tt. Juni 2003 geborene Tochter des Beschwerdeführers,\nB._____, von 2018 bis 2019 die einjährige kaufmännische Grundbildung bei der\nC._____ [Schule] mit dem Bürofachdiplom VSH abgeschlossen habe. Dies sei\neine berufsbefähigende Ausbildung; der Besuch des Maturitätslehrgangs im\nSelbststudium bei der D._____ [Schule] sei B._____ daher berufsbegleitend und\nselbstfinanziert möglich. Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.– pro Monat rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht (act. 7).\n\n4. Rechtliches\n\nNach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt dem Schuldner und seiner Familie das Existenzminimum zu belassen, weshalb nur derjenige Teil des\nEinkommens gepfändet werden darf, der für den Schuldner und dessen Familie\nnicht unbedingt notwendig ist. Im Kanton Zürich wird das Existenzminimum anhand der dazu erlassenen Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n16. September 2009 berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist der Grundbetrag. Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. «Effektivitätsgrundsatz»; BGE 121 III 20 E. 3). Die Betreibungsbehörden sind nicht\nan die gerichtlichen Entscheide betreffend die vom Schuldner zu leistenden Unterhaltsbeiträge gebunden, sie werden in der Praxis aber berücksichtigt. Hat ein\nGericht in einem familienrechtlichen Verfahren die Unterhaltsbeiträge nicht selbst\nfestgesetzt, sondern nur eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, steht dem\nBetreibungsamt bei der Festsetzung des für die Familie des Schuldners unbedingt\nnotwendigen Betrages indessen freies Ermessen zu (BGE 130 III 45 E. 2).\n-6-\n\n5. Würdigung\n\n5.1. Die Tochter des Beschwerdeführers, B._____, geboren am tt. Juni 2003\n(act. 4/2), war im Januar 2025, also im Zeitpunkt der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch den Beschwerdegegner, 21 Jahre alt. B._____ schloss im\nSommer 2018 die Sekundarschule ab (act. 4/3 und act. 8/7). Von Sommer 2018\nbis Sommer 2019 besuchte sie die C._____ (act. 4/3 und act. 8/7) und erhielt dafür das Bürofachdiplom VSH (act. 4/4 und act. 8/5). Derzeit soll sie den Maturitätslehrgang der D._____ im Selbststudium absolvieren. Der Beschwerdeführer hat\nsich in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Mai 2022 zur Zahlung von Volljährigenunterhalt für B._____ in der Höhe von monatlich Fr. 600.– bis zum Abschluss\neiner ordentlichen Erstausbildung verpflichtet (act. 4/2 Ziff. 2.2). Im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 wurde von dieser Vereinbarung Vormerk genommen\n(act. 4/2 Ziff. 2).\n\n5.2. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Tochter als unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93\nAbs. 1 SchKG als Zuschlag an sein Existenzminimum anzurechnen sind. Dieser\nEntscheid liegt vorliegend im freien Ermessen des Beschwerdegegners beziehungsweise der Aufsichtsbehörde, da es sich nicht um gerichtlich festgelegte,\nsondern vereinbarte Unterhaltszahlungen handelt. Ausschlaggebend ist, ob der\nMaturitätslehrgang bei der D._____ von B._____ noch als Erstausbildung gilt oder\nob diese bereits mit Erhalt des Bürofachdiploms VSH abgeschlossen wurde.\n\n"}