{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CB250007_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CB250007-C3.pdf", "Checksum": "c478d8c762bf83c4619de670a7446ccf"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["CB250007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.12.2025 CB250007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:31:33", "Checksum": "c3cfee59503f33aa3f2967f36f6c7fb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 17.12.2025 CB250007\nRegeste:\nPfändung\n\nBezirksgericht Bülach\nI. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: CB250007-C/U LM/ts\n\nBEZIRKSGERICHT BÜLACH\nals untere kantonale Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibungs- und Konkurssachen\n\nMitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichter\nM. Hottinger und Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger sowie\nGerichtsschreiberin MLaw C. Roth\n\nBeschluss vom 17. Dezember 2025\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStadtammann- und Betreibungsamt Kloten,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Pfändung\n-2-\n\nRechtsbegehren des Beschwerdeführers:\n(act. 1 und act. 12; sinngemäss)\n1. Es seien bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, die vom Betreibungsamt der Stadt Kloten mit\nE-Mail vom 29. Januar 2025 bestätigt wurde, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen\nrespektive zurückzuvergüten.\n2. Eventualiter sei das Scheidungsurteil insofern abzuändern, als\nder Beschwerdeführer von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten seiner Tochter befreit werde.\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 2025 Beschwerde gegen die\nBerechnung seines Existenzminimums im Zuge der Einkommenspfändung durch\ndas Betreibungsamt Kloten (act. 1). Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 (act. 3)\nreichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 4/1-4). Mit Verfügung\nvom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur schriftlichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Akten angesetzt (act. 5). Der Beschwerdegegner reichte am 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung unter Beilage diverser\nUnterlagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7, act. 8/1-7).\nMit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte\nam 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme ein (act. 12).\n\n1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\n2. Prozessvoraussetzungen\n\n2.1. Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das SchKG den Weg der gerichtlichen\nKlage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1\nSchKG). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit als taugliches\nBeschwerdeobjekt – ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtli-\n-3-\n\ncher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht\nbeeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3).\n\n2.2. Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Berechnung seines Existenzminimums (act. 1). Das Existenzminimum wurde zunächst mit Pfändungsvollzug am 24. Januar 2025 und – nach Vorlage von Quittungen für den Mietzins und die Krankenkassenprämien – erneut am 27. Januar\n2025 durch das Betreibungsamt Kloten festgelegt (act. 4/1, act. 7, act. 8/1 und\nact. 8/2). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit\nE-Mail vom 28. Januar 2025 das Bürofachdiplom seiner Tochter ein und ersuchte\nsinngemäss um Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von monatlich Fr. 600.– (act. 2/1 und act. 8/6). Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 erklärte der\nBeschwerdegegner, aufgrund des Bürofachdiploms könnten die Unterhaltsbeiträge nicht an das Existenzminimum angerechnet werden (act. 2/1 und act. 8/6).\n\n2.3. Das Betreibungsamt kann eine von ihm getroffene Verfügung ausserhalb\neines Beschwerdeverfahrens so lange selbst wieder aufheben oder teilweise abändern, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BGer 5A_427/2024\nvom 22. Januar 2025, E. 3.4.1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer\nvon der Verfügung Kenntnis erhalten hat, zu erheben. Bei der Beschwerdefrist\nhandelt es sich um eine Verwirkungsfrist; eine Erweiterung der Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 234 E. 2.2).\n\n2.4. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und sodann mit E-Mail vom 29. Januar 2025\n(act. 2/1 und act. 8/6) abwies. Die Beschwerdefrist für die erstmalige Festlegung\ndes Existenzminimums vom 24. Januar 2025 (act. 8/1) endete am 3. Februar\n2025 und diejenige für das am 27. Januar 2025 festgelegte Existenzminimum\n(act. 4/1 und act. 8/2) endete frühestens am 6. Februar 2025. Somit erfolgte das\nE-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) jedenfalls innert der zehntägigen Beschwerdefrist, während welcher eine Wiedererwä-\n-4-\n\n"}