4. Im vorliegenden Verfahren bestand somit für das Betreibungsamt Birmensdorf keinerlei rechtliche Handhabe, die Forderung auf Nachliberierung der gezeichneten Aktien zu pfänden, weshalb ihre Pfändungsverfügung vom 4. April 2012 (Versanddatum 10. Mai 2012) nicht zu beanstanden und die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. Bezirksgericht Dietikon Urteil vom 25. Juli 2012 Prozess Nr. CB120004-M / U