Erfordern es die Interessen der Gesellschaft, wird es für den Verwaltungsrat zur Pflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR, die nachträgliche Leistung der Einlagen zu fordern (von Büren/Stoffel/Weber, Grundriss des Aktienrechts, 3. Auflage, N 211). Doch auch wenn es der Verwaltungsrat unterlässt, seiner Pflicht nachzukommen, rechtfertigt dies nicht, dessen Handlungsmacht und Aufgaben auf ein Betreibungsamt zu übertragen, sodass dieses die Nachliberierung beschliessen oder den Anspruch der Gesellschaft auf eine solche pfänden und verwerten könnte.