3.6. Das Betreibungsamt Birmensdorf informierte die Aktionäre der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2012 über das laufende Pfändungsverfahren (act. 6/3.4.1-3). Damit war der Handlungsspielraum des Betreibungsamtes jedoch ausgeschöpft. Der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin war aufgrund des Pfändungsvollzuges vom 28. März 2012 spätestens ab diesem Zeitpunkt über die fehlende Liquidität der Aktiengesellschaft und die ungenügende Deckung der Forderungen der Beschwerdeführerin informiert (vgl. dazu act. 6/3.1).