vgl. dazu weiter act. 6/3.5). Dieses Vorgehen ist jedoch nur für den Fall angebracht, in welchem wie von der Expertenkommission beschrieben der Verwaltungsrat für die Aktiengesellschaft beschliesst, die Nachliberierung der gezeichneten Aktien zu verlangen, die Aktionäre dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen und deshalb die Aktiengesellschaft als Gläubigerin die Nachzahlungspflicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchsetzen möchte.