3.4. Genauso klar und zwingend ist die Vorschrift, dass auch eine nachträgliche Einlage auf ein Sperrkonto bei einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellten Schweizer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft zu erfolgen hat (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, § 1 N 321). Eine Pfändung der Forderung der Gesellschaft auf Nachliberierung zugunsten eines einzelnen Gläubigers der Gesellschaft und eine allfällige Verwertung nach Art. 131 SchKG mit der direkten Befriedigung des Gläubigers ist damit nicht vereinbar.