Auch tritt die Pflicht zur Nachliberierung bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht ipso iure ein. Die verwaltungsrätliche Kompetenz entfällt, wie vom Betreibungsamt Birmensdorf in seiner Vernehmlassung korrekt festgehalten (act. 5 S. 3 Ziff. 1.2.), einzig im Konkursfall einer Aktiengesellschaft, da diesfalls gemäss Art. 740 Abs. 5 OR die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechts besorgt und gemäss Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte, zu welchen auch die nachträgliche Einforderung von Einlagen gehört, besorgt (vgl. Entscheid des BGer 4C.229/2004 vom 9. August 2004, E. 4.3).