3.3. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig und klar; die Zuständigkeit für einen Beschluss, die Aktionäre zur Nachliberierung anzuhalten, obliegt einzig und allein dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche einem Betreibungsamt die Möglichkeit geben würde, diese Zuständigkeit zu durchbrechen und anstelle des Verwaltungsrates einen Beschluss auf Nachliberierung zu fassen. Auch tritt die Pflicht zur Nachliberierung bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht ipso iure ein.