Für den Fall einer Nachliberierung ist somit in einem ersten Schritt ein Verwaltungsratsbeschluss notwendig. Wird die nachträgliche Leistung von Einlagen in Geld geleistet, darf diese einzig und allein bei einem dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden (vgl. Art. 633 OR), sodann hat der Verwaltungsrat seine diesbezüglichen Beschlüsse (inklusive Änderung der Statuten) öffentlich beurkunden zu lassen und für die Änderung des Handelsregistereintrages besorgt zu sein (vgl. dazu Art. 54 HRegV).