3.2. Für den Fall teilweise geleisteter Einlagen, erklärt Art. 634a OR den Verwaltungsrat für zuständig, die nachträgliche Leistung der Einlage zu beschliessen, wobei diese in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen kann. Für den Fall einer Nachliberierung ist somit in einem ersten Schritt ein Verwaltungsratsbeschluss notwendig.