3.1. Gemäss Art. 630 Ziff. 2 OR verpflichtet sich, wer Aktien zeichnet, bedingungslos, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Dennoch sind bloss teilliberierte Aktien möglich, wobei dies auf Grund von Art. 685 i.V.m. Art. 683 Abs. 1 OR nur bei Namenaktien möglich ist. Der Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin (act. 6/3.3) weist eine Teilliberierung von Fr. 50'000.– des gesamthaft Fr. 100'000.– umfassenden Aktienkapitals aus.