2. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Anspruch einer Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital nur teilweise liberiert wurde, auf Nachliberierung des restlichen Grundkapitals im Sinne einer Forderung der Beschwerdegegnerin und Schuldnerin zur Tilgung ihrer Steuerschuld gegenüber der Beschwerdeführerin und Gläubigerin pfändbar und verwertbar ist.