1.2. Das Betreibungsamt Birmensdorf verlangte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, das Aktienkapital der Beschwerdegegnerin sei freilich nur zu 50% liberiert, weshalb dieser ein Anspruch gegenüber ihren Namenaktionären auf Nachliberierung des nicht voll einbezahlten Grundkapitals im Umfang von Fr. 50'000.– zustehe; dieser Anspruch sei aber nicht für einen einzelnen Gläubiger pfändbar, da er nur vom Verwaltungsrat verlangt werden könne und die Nachliberierung auch zwingend an die Gesellschaft selber zu erfolgen habe (act. 5).