Gegen diese Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Forderung auf Nachliberierung des Grundkapitals der Gesellschaft gegenüber den Aktionären einzupfänden. Ihren Antrag begründete sie damit, nicht einverstanden zu sein, dass bloss die liberierten Fr. 50'000.– im Pfändungsverfahren berücksichtigt wurden, während das noch nicht einbezahlte Aktienkapital nicht in die Pfändung einbezogen wurde (act. 1).