Art. 89 ff. SchKG, Art. 634a OR, Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung? Der Anspruch der Gesellschaft auf Nachliberierung entsteht erst mit dem entsprechenden Entscheid des zuständigen Organs, ausserhalb eines Konkurses also des Verwaltungsrates. Im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung kann das Betreibungsamt diesen Entscheid nicht erzwingen. (aus den Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon:)