{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CB120004_2012-07-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CB120004.pdf", "Checksum": "37704bdbf4443d0c698922c8250029ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CB120004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.07.2012 CB120004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:02", "Checksum": "9772220704aef6d32f58c785df4e9605", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.07.2012 CB120004\nRegeste:\nPfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?\n\n3.5. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 hielt das Betreibungsamt\nBirmensdorf fest, das Expertenforum empfehle auf der Homepage des Verbandes\nder Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich die\nNachleistung analog einer gewöhnlichen Forderung zu pfänden und gemäss\nArt. 131 SchKG zu verwerten (act. 5, S. 3, Ziff. 3; vgl. dazu weiter act. 6/3.5).\nDieses Vorgehen ist jedoch nur für den Fall angebracht, in welchem wie von der\nExpertenkommission beschrieben der Verwaltungsrat für die Aktiengesellschaft\nbeschliesst, die Nachliberierung der gezeichneten Aktien zu verlangen, die\nAktionäre dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen und deshalb die\nAktiengesellschaft als Gläubigerin die Nachzahlungspflicht auf dem Weg der\nSchuldbetreibung durchsetzen möchte.\n\n3.6. Das Betreibungsamt Birmensdorf informierte die Aktionäre der\nBeschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Mai 2012 über das laufende\nPfändungsverfahren (act. 6/3.4.1-3). Damit war der Handlungsspielraum des\nBetreibungsamtes jedoch ausgeschöpft. Der Verwaltungsrat der\nBeschwerdegegnerin war aufgrund des Pfändungsvollzuges vom 28. März 2012\nspätestens ab diesem Zeitpunkt über die fehlende Liquidität der\nAktiengesellschaft und die ungenügende Deckung der Forderungen der\nBeschwerdeführerin informiert (vgl. dazu act. 6/3.1). Erfordern es die Interessen\nder Gesellschaft, wird es für den Verwaltungsrat zur Pflicht im Sinne von Art. 717\nAbs. 1 OR, die nachträgliche Leistung der Einlagen zu fordern (von\nBüren/Stoffel/Weber, Grundriss des Aktienrechts, 3. Auflage, N 211). Doch auch\nwenn es der Verwaltungsrat unterlässt, seiner Pflicht nachzukommen, rechtfertigt\ndies nicht, dessen Handlungsmacht und Aufgaben auf ein Betreibungsamt zu\nübertragen, sodass dieses die Nachliberierung beschliessen oder den Anspruch\nder Gesellschaft auf eine solche pfänden und verwerten könnte.\n\n4. Im vorliegenden Verfahren bestand somit für das Betreibungsamt\nBirmensdorf keinerlei rechtliche Handhabe, die Forderung auf Nachliberierung der\ngezeichneten Aktien zu pfänden, weshalb ihre Pfändungsverfügung vom 4. April\n2012 (Versanddatum 10. Mai 2012) nicht zu beanstanden und die Beschwerde\ndagegen abzuweisen ist.\n\nBezirksgericht Dietikon\nUrteil vom 25. Juli 2012\nProzess Nr. CB120004-M / U\n"}