{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CB120004_2012-07-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CB120004.pdf", "Checksum": "37704bdbf4443d0c698922c8250029ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CB120004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.07.2012 CB120004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:02", "Checksum": "9772220704aef6d32f58c785df4e9605", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.07.2012 CB120004\nRegeste:\nPfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?\n\nArt. 89 ff. SchKG, Art. 634a OR, Pfändung des Anspruchs auf\nNachliberierung? Der Anspruch der Gesellschaft auf Nachliberierung entsteht\nerst mit dem entsprechenden Entscheid des zuständigen Organs, ausserhalb\neines Konkurses also des Verwaltungsrates. Im Rahmen einer Betreibung auf\nPfändung kann das Betreibungsamt diesen Entscheid nicht erzwingen.\n\n(aus den Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon:)\n\n(II) 1.1. Im Pfändungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin stellte das\nBetreibungsamt Birmensdorf der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde vom\n4. April 2012 (Versanddatum 10. Mai 2012) zu, in welcher die Pfändung des\nFirmenkontoguthabens der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'387.15 mitgeteilt sowie\nfestgehalten wurde, weitere pfändbare Vermögenswerte seien keine festgestellt\nworden.\n\nGegen diese Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und\nbeantragte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Forderung auf\nNachliberierung des Grundkapitals der Gesellschaft gegenüber den Aktionären\neinzupfänden. Ihren Antrag begründete sie damit, nicht einverstanden zu sein,\ndass bloss die liberierten Fr. 50'000.– im Pfändungsverfahren berücksichtigt\nwurden, während das noch nicht einbezahlte Aktienkapital nicht in die Pfändung\neinbezogen wurde (act. 1).\n\n1.2. Das Betreibungsamt Birmensdorf verlangte die Abweisung der Beschwerde\nmit der Begründung, das Aktienkapital der Beschwerdegegnerin sei freilich nur zu\n50% liberiert, weshalb dieser ein Anspruch gegenüber ihren Namenaktionären auf\nNachliberierung des nicht voll einbezahlten Grundkapitals im Umfang von\nFr. 50'000.– zustehe; dieser Anspruch sei aber nicht für einen einzelnen\nGläubiger pfändbar, da er nur vom Verwaltungsrat verlangt werden könne und die\nNachliberierung auch zwingend an die Gesellschaft selber zu erfolgen habe (act.\n5).\n\n2. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Anspruch einer\nAktiengesellschaft, deren Aktienkapital nur teilweise liberiert wurde, auf\nNachliberierung des restlichen Grundkapitals im Sinne einer Forderung der\nBeschwerdegegnerin und Schuldnerin zur Tilgung ihrer Steuerschuld gegenüber\nder Beschwerdeführerin und Gläubigerin pfändbar und verwertbar ist.\n\n3.1. Gemäss Art. 630 Ziff. 2 OR verpflichtet sich, wer Aktien zeichnet,\nbedingungslos, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.\nDennoch sind bloss teilliberierte Aktien möglich, wobei dies auf Grund von Art.\n685 i.V.m. Art. 683 Abs. 1 OR nur bei Namenaktien möglich ist. Der\nHandelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin (act. 6/3.3) weist eine\nTeilliberierung von Fr. 50'000.– des gesamthaft Fr. 100'000.– umfassenden\nAktienkapitals aus.\n\n3.2. Für den Fall teilweise geleisteter Einlagen, erklärt Art. 634a OR den\nVerwaltungsrat für zuständig, die nachträgliche Leistung der Einlage zu\nbeschliessen, wobei diese in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung\nerfolgen kann. Für den Fall einer Nachliberierung ist somit in einem ersten Schritt\nein Verwaltungsratsbeschluss notwendig. Wird die nachträgliche Leistung von\nEinlagen in Geld geleistet, darf diese einzig und allein bei einem dem\nBundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur\nausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden (vgl. Art. 633\nOR), sodann hat der Verwaltungsrat seine diesbezüglichen Beschlüsse (inklusive\nÄnderung der Statuten) öffentlich beurkunden zu lassen und für die Änderung des\nHandelsregistereintrages besorgt zu sein (vgl. dazu Art. 54 HRegV).\n\n3.3. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig und klar; die\nZuständigkeit für einen Beschluss, die Aktionäre zur Nachliberierung anzuhalten,\nobliegt einzig und allein dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft. Es besteht\nkeine gesetzliche Grundlage, welche einem Betreibungsamt die Möglichkeit\ngeben würde, diese Zuständigkeit zu durchbrechen und anstelle des\nVerwaltungsrates einen Beschluss auf Nachliberierung zu fassen. Auch tritt die\nPflicht zur Nachliberierung bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht ipso\niure ein. Die verwaltungsrätliche Kompetenz entfällt, wie vom Betreibungsamt\nBirmensdorf in seiner Vernehmlassung korrekt festgehalten (act. 5 S. 3 Ziff. 1.2.),\neinzig im Konkursfall einer Aktiengesellschaft, da diesfalls gemäss Art. 740 Abs. 5\nOR die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des\nKonkursrechts besorgt und gemäss Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und\nVerwertung der Masse gehörenden Geschäfte, zu welchen auch die nachträgliche\nEinforderung von Einlagen gehört, besorgt (vgl. Entscheid des BGer 4C.229/2004\nvom 9. August 2004, E. 4.3).\n\n3.4. Genauso klar und zwingend ist die Vorschrift, dass auch eine nachträgliche\nEinlage auf ein Sperrkonto bei einer dem Bundesgesetz über die Banken und\nSparkassen unterstellten Schweizer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der\nGesellschaft zu erfolgen hat (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, § 1\nN 321). Eine Pfändung der Forderung der Gesellschaft auf Nachliberierung\nzugunsten eines einzelnen Gläubigers der Gesellschaft und eine allfällige\nVerwertung nach Art. 131 SchKG mit der direkten Befriedigung des Gläubigers ist\ndamit nicht vereinbar.\n\n"}