1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm in den Verfahren EE960014, FE050160 und FP060097 mit Verfügung vom 15. März 1996 und mit Urteilen vom 4. Oktober 2005 sowie vom 13. Juli 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von insgesamt Fr. 7'745.15 nachzuzahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.