Der Gesuchsgegner führte bei der Bedarfserhebung an, das Einkommen seiner Ehefrau sei zwar aufgeführt worden, er habe aber kein finanzielles Recht daran bzw. jeder sei für sein eigenes Gut und seine eigenen Schulden verantwortlich (act. 2/9, S. 6). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit gemäss der Praxis des Bundesgerichtes und der Obergerichtes des Kantons Zürich das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichtes 9C_432/2010 vom 8. Juli