führten Lohnpfändungsbetrag von Fr. 1'387.65 berücksichtigt, ergibt sich immer noch ein Überschuss von über Fr. 500.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner führte bei der Bedarfserhebung an, das Einkommen seiner Ehefrau sei zwar aufgeführt worden, er habe aber kein finanzielles Recht daran bzw. jeder sei für sein eigenes Gut und seine eigenen Schulden verantwortlich (act. 2/9, S. 6).