Am 29. Oktober 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 7'745.15 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2014 zugestellt (act. 4). Innert Frist -3-