{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_BX140006_2014-11-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BX140006.pdf", "Checksum": "365937c3dc361c956f67d52dd5ed1d94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BX140006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2014 BX140006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelgericht s.V."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:20", "Checksum": "5bf3c71d8f32113fac7f2877f5bd9822", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2014 BX140006\nRegeste:\nGesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht\n\nBezirksgericht Winterthur\n\nGeschäfts-Nr.: BX140006-K/UV/mm\n\nMitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler sowie der\nGerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin\n\nVerfügung vom 25. November 2014\n\nin Sachen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nA._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht\nnach Art. 123 ZPO\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\nIm Eheschutzverfahren Nr. EE960014 sowie in den familienrechtlichen Verfahren\nNrn. FE050160 sowie FP060097 wurden dem Gesuchsgegner Gerichtskosten im\nGesamtbetrage von Fr. 1'840.-- auferlegt (act 2/1 bis 2/3). Der unentgeltliche\nRechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde in den\nVerfahren FE050160 und FP060097 mit insgesamt Fr. 5'905.15 entschädigt\n(act. 2/4 und 2/5). Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden\ndie Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Gesamtbetrag\nvon Fr. 7'745.15 jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\n\nMit Schreiben vom 29. April 2014 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über diese Kosten und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/8). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner das ausgefüllte Bedarfsformular mit Belegen ein (act. 2/9). Gleichzeitig stellte er das Gesuch\num Teilzahlungen von monatlich Fr. 100.-- (act. 2/10). Aufgrund der Einkommenssituation des Gesuchsgegners forderte das Obergericht des Kantons Zürich,\nZentrale Inkassostelle der Gerichte ihn mit Schreiben vom 16. Juni 2014 zu monatlichen Teilzahlungen von Fr. 400.-- auf (act. 2/12). Zahlungen leistete der Gesuchsgegner in der Folge keine.\n\nAm 29. Oktober 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss\nArt. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 7'745.15 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen\nangesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung,\ndass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3). Diese Verfügung\nwurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2014 zugestellt (act. 4). Innert Frist\n-3-\n\nreichte der Gesuchsgegner keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.\n\nII.\n\nNach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nwurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Art und\nWeise der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die\nNachzahlung umfasst alle Kosten, von welchen die Parteien einstweilen befreit\nworden ist, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Dike Verlag, Zürich 2010/11 N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO).\n\nIn diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner und eine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 83'312.-- erzielen. Ueber Vermögen verfügen sie nicht\n(act. 2/9). Nach Angaben des Gesuchsgegners betragen die Familienausgaben\npro Monat Fr. 3'786.--; hinzu kommt der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar zuzüglich 20 %, was Fr. 5'826.-- ergibt. Aufgrund der Darstellung des Gesuchsgegners ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ihm und seiner\nEhefrau von Fr. 7'800.-- auszugehen. Es resultiert somit ein Freibetrag von monatlich Fr. 1'974.-- (act. 2/11). Wenn man noch den in der Lohnabrechnung aufgeführten Lohnpfändungsbetrag von Fr. 1'387.65 berücksichtigt, ergibt sich immer\nnoch ein Überschuss von über Fr. 500.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner führte\nbei der Bedarfserhebung an, das Einkommen seiner Ehefrau sei zwar aufgeführt\nworden, er habe aber kein finanzielles Recht daran bzw. jeder sei für sein eigenes\nGut und seine eigenen Schulden verantwortlich (act. 2/9, S. 6). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit gemäss der Praxis des Bundesgerichtes und der Obergerichtes des Kantons Zürich das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch\nstellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichtes 9C_432/2010 vom 8. Juli\n2010 und Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. August 2014\n-4-\n\nUH140122 ). Die dargelegten Einkommensverhältnisse und die Bedarfsrechnung\nlassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in monatlichen Raten zu\nFr. 400.-- abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher in Anwendung der eingangs\nzitierten Bestimmung zu entsprechender Nachzahlung zu verpflichten.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm in den Verfahren EE960014,\nFE050160 und FP060097 mit Verfügung vom 15. März 1996 und mit Urteilen vom 4. Oktober 2005 sowie vom 13. Juli 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von insgesamt Fr. 7'745.15\nnachzuzahlen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--.\n\n3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n"}