1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirkes Winterthur vom 20. Juli 2005 und mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren vom 8. Juni 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von gesamthaft Fr. 18'284.15 nachzuzahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.