Diese Einkommensreduktion wurde indessen nicht ausreichend belegt. Der Gesuchsteller führte in dieser Hinsicht aus, die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht von Selbständigerwerbenden setze voraus, dass anhand der Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie der Buchhaltungskonten und -belege ein transparentes Bild der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Einzelunternehmung substantiiert aufgezeigt werden kann (act. 1). Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Die eingereichten Unterlagen lassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in Raten abzuzahlen.