In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 40'000.-- verfügten. Davon sind Fr. 33'000.-- Bankguthaben und Wertschriften. Weiter ist der Steuererklärung zu entnehmen, dass sie im gleichen Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'900.-- erzielten (act. 2/7). Dies ergibt pro Monat Fr. 13'408.--. Nach Angaben des Gesuchsgegners beträgt sein monatlicher Bedarf Fr. 11'870.-- (act. 2/8). Diese Auslagen wurden indessen in keiner Weise belegt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.