Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über die geschuldeten Kosten im Totalbetrag von Fr. 18'284.15 und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/5). Da der Gesuchsgegner auf das Schreiben nicht reagierte, wurde er mit Schreiben vom 27. November 2013 gemahnt (act. 2/6). Daraufhin reichte die Buchhalterin verschiedene Unterlagen ein (act. 2/7 und 2/8). Auf den Abzahlungsvorschlag des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2013 (act. 2/9) reagierte der Gesuchsgegner nicht.