Im Eheschutzverfahren (EE050010) und im Scheidungsverfahren (FE060191) zwischen den Parteien A._____ und B._____ wurden dem Gesuchsgegner Kosten von insgesamt Fr. 1'687.50 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 2/1 und 2/2). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des heutigen Gesuchsgegners wurde mit Verfügung vom 30. August 2005 und 13. September 2007 mit insgesamt Fr. 16'596.95 entschädigt (act. 2/3 und 2/4).