{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_BX140002_2014-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BX140002.pdf", "Checksum": "e5983bf8e8e4d7716b6892d7922cecd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BX140002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.06.2014 BX140002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelgericht s.V."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Nachzahlungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:33:40", "Checksum": "6a6e5c50a87aa59f3b77690f960b0f30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.06.2014 BX140002\nRegeste:\nFeststellung der Nachzahlungspflicht\n\nBezirksgericht Winterthur\n\nGeschäfts-Nr.: BX140002-K/U/Wi-mm\n\nMitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler und der\nGerichtsschreiber MLaw P. Arnold\n\nVerfügung vom 26. Juni 2014\n\nin Sachen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,\nHirschengraben 15, 8001 Zürich,\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nA._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Klage zur Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\nIm Eheschutzverfahren (EE050010) und im Scheidungsverfahren (FE060191)\nzwischen den Parteien A._____ und B._____ wurden dem Gesuchsgegner Kosten von insgesamt Fr. 1'687.50 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 2/1\nund 2/2). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des heutigen Gesuchsgegners wurde\nmit Verfügung vom 30. August 2005 und 13. September 2007 mit insgesamt Fr.\n16'596.95 entschädigt (act. 2/3 und 2/4).\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2013 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über die geschuldeten Kosten im Totalbetrag von Fr. 18'284.15 und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/5).\nDa der Gesuchsgegner auf das Schreiben nicht reagierte, wurde er mit Schreiben\nvom 27. November 2013 gemahnt (act. 2/6). Daraufhin reichte die Buchhalterin\nverschiedene Unterlagen ein (act. 2/7 und 2/8). Auf den Abzahlungsvorschlag des\nGesuchstellers vom 6. Dezember 2013 (act. 2/9) reagierte der Gesuchsgegner\nnicht.\n\nAm 30. April 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss\nArt. 123 ZPO ein (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu\nnehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden\nwürde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2014 zugestellt (act. 4). Eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen reichte er nicht ein,\nso dass androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.\n-3-\n\nII.\n\nNach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nwurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die Nachzahlung umfasst\nalle Kosten, von welchen die Partei einstweilen befreit worden ist, d.h. sowohl die\nGerichtskosten als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes\n(Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Dike Verlag, Zürich\n2010/2011, N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO).\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2012 über ein\nsteuerbares Vermögen von Fr. 40'000.-- verfügten. Davon sind Fr. 33'000.--\nBankguthaben und Wertschriften. Weiter ist der Steuererklärung zu entnehmen,\ndass sie im gleichen Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'900.-- erzielten\n(act. 2/7). Dies ergibt pro Monat Fr. 13'408.--. Nach Angaben des Gesuchsgegners beträgt sein monatlicher Bedarf Fr. 11'870.-- (act. 2/8). Diese Auslagen wurden indessen in keiner Weise belegt, so dass darauf nicht abgestellt werden\nkann. Selbst wenn man aber dem Gesuchsgegner dieses Existenzminimum anrechnen würde, resultiert ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 1'500.--.\nFür das Jahr 2013 machte der Gesuchsgegner geltend, das Geschäftsjahr sehe\nnicht so gut aus. Diese Einkommensreduktion wurde indessen nicht ausreichend\nbelegt. Der Gesuchsteller führte in dieser Hinsicht aus, die hohen Anforderungen\nan die Mitwirkungspflicht von Selbständigerwerbenden setze voraus, dass anhand\nder Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie der Buchhaltungskonten und\n-belege ein transparentes Bild der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Einzelunternehmung substantiiert aufgezeigt werden kann (act. 1). Dieser Auffassung\nkann beigepflichtet werden. Die eingereichten Unterlagen lassen den Schluss zu,\ndass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in Raten abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher\nin Anwendung der eingangs zitierten Bestimmung zu entsprechender Nachzahlung zu verpflichten.\n-4-\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirkes Winterthur vom 20. Juli 2005 und mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren vom 8. Juni 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von gesamthaft\nFr. 18'284.15 nachzuzahlen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 200.--.\n\n3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.\n\n5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der\nZustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt\nwerden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nWinterthur, 26. Juni 2014\n\nBEZIRKSGERICHT WINTERTHUR\n\n"}