1. Die Fristerstreckung gemäss Art. 270 Abs. 2 SchKG wird antragsgemäss bewilligt bis 28. Februar 2026. 2. Die Kosten von Fr. 50.– werden auf Rechnung der Masse vom Gesuchsteller bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Dr. iur. O. Hug MLaw N. Uhlmann