Nach Einsicht in das Gesuch um Fristverlängerung des Gesuchstellers vom 16. Dezember 2025 (act. 1); da das Konkursverfahren innert einem Jahr nach Konkurseröffnung durchgeführt werden soll und diese Frist wenn nötig von der Aufsichtsbehörde verlängert wird (Art. 270 SchKG); unter Hinweis auf die Begründung des Gesuchstellers für den zusätzlichen Zeitbedarf (act. 1); da die beantragte Fristerstreckung angemessen ist; weshalb die beantragte Fristerstreckung zu gewähren ist, und die Kosten auf Rechnung der Konkursmasse vom Gesuchsteller zu beziehen sind; - wird erkannt: