Ausgangsgemäss fallen die Kosten ausser Ansatz. Dem Gesuchsgegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin im Verfahren MJ250020-F wird gutgeheissen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überweisung der Streitsache MJ250020- F an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird gutgeheissen. 3. Die Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F werden der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen mit dem -5-