Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Bei der Beurteilung solcher Umstände sind das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke nicht ausschlaggebend (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2). 4. Rechtliche Würdigung