Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche objektiv festgestellten Umstände können entweder in einem bestimmen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein (BGE 137 I 227 E.2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Die Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist.