3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich mit ihrem Ausstandsgesuch auf die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen als denjenigen in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BSK-ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 47 N 34).