1.2. Mit Stellungnahmen vom 20. Oktober 2025 bzw. 5. November 2025 erklärten der für das Verfahren zuständige Bezirksrichter MLaw C._____ sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin MLaw D._____ übereinstimmend, keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO als gegeben zu erachten und sich nicht als befangen zu fühlen (act. 2-3). 1.3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zu den Stellungnahmen von Bezirksrichter MLaw C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ einzureichen. Dem Gesuchsgegner wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin einzureichen (act. 4).