{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-01-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_BV250015_2026-01-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BV250015-F2.pdf", "Checksum": "58a4ea020989f6fa02aa4f319657b033"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["BV250015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 BV250015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsverwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:31:18", "Checksum": "408b081a05c1d47b07a74ba011393bc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.01.2026 BV250015\nRegeste:\nAusstand\n\n4.2. Infolgedessen sind in Anwendung von § 117 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG\ndie Akten des Verfahrens MJ250020-F an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht\ndes Kantons Zürich zuzuweisen. Dasselbe gilt für die zwischenzeitlich weiteren\nam hiesigen Gericht hängig gewordenen Verfahren zwischen den Parteien, namentlich die Geschäfte MO250506-F und MO250515-F.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nAusgangsgemäss fallen die Kosten ausser Ansatz. Dem Gesuchsgegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin im Verfahren MJ250020-F\nwird gutgeheissen.\n\n2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überweisung der Streitsache MJ250020-\nF an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird gutgeheissen.\n\n3. Die Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F werden der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen mit dem\n-5-\n\nErsuchen, die Prozesse einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen.\n\n4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.\n\n5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an\n\ndie Parteien je gegen Empfangsschein,\n\n die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unter\nBeilage der Akten MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F , gegen\nEmpfangsschein, sowie\n\n in die Verfahren MJ250020-F, MO250506-F und MO250515-F .\n\n7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der\nZustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei\nund unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich,\nZivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden\nsind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\nDie gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).\n\nHorgen, 5. Januar 2026\n\nBEZIRKSGERICHT HORGEN\n\nDer Gerichtspräsident: Die Leitende Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. T. Walthert MLaw N. Uhlmann\n"}